{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:53", "Checksum": "736c3e664fe5120287825d61ded6b5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006\nRegeste:\nSchlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi\n\n 3. Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien:\nSollte diese Fokussierung der Kameras nicht möglich sein, so sind zur\nWahrung der Verhältnismässigkeit datenschutzfreundliche\nTechnologien wie ein sog. „Privacy-Filter“ einzubauen.\nDa die Kamera im Eingangsbereich in undifferenzierter Weise alle\nKunden und Mitarbeiter erfasst, welche die Filiale betreten oder\nverlassen, ist zur Wahrung der Verhältnismässigkeit im\nEingangsbereich selbst bei erfolgter Fokussierung zwingend der\nEinsatz datenschutzfreundlicher Technologien vorzusehen.\n\n4. Kein Videoaufnahmen von Mitarbeitern an der Kasse:\nDie Kameras in der Kassenzone dürfen auf keinen Fall auf die an der\nKasse arbeitenden Mitarbeiter gerichtet werden. Ist in der Kassenzone\neine Fokussierung der Kameras auf die zu sichernde Ware nicht\n\n23/34\n\n=\nmöglich, ist die Verhältnismässigkeit der Videoüberwachung auch\ndann nicht gewahrt, wenn zusätzlich datenschutzfreundliche\nTechnologien wie Privacy-Filter eingesetzt werden.\n\nALDI teilt dem EDÖB mit Begründung mit, für welche Variante sie sich\nentscheidet und bis wann die Umsetzung erfolgen wird.\n\nDiese Empfehlung ist in sämtlichen Filialen der Firma ALDI, die mit\neinem Videoüberwachungssystem ausgestattet sind oder ausgestattet\nwerden, umzusetzen.\n\nVideoüberwachung der Filiale ausserhalb der Arbeits- und Öffnungszeiten:\nDie Filiale wird nicht flächendeckend, sondern an ausgewählten Punkten überwacht. Aus diesen\nGründen erscheint die Videoüberwachung ausserhalb der Arbeits- und Öffnungszeiten als weniger\nproblematisch und kann als verhältnismässig erachtet werden.\n\n4.5. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in zeitlicher Hinsicht\nDie Videodaten werden von ALDI während 48 Stunden aufbewahrt, danach werden die Daten\nüberschrieben. Der EDÖB geht für die Videoüberwachung im Privatbereich im Normalfall von einer\nAufbewahrungsdauer von 24 Stunden aus, die aber in begründeten Fällen überschritten werden darf.\nALDI erachtet eine Aufzeichnungsfrist von 24 Stunden als zu kurz. Die Aufbewahrungsfrist von 48\nStunden bietet Gewähr, dass genügend Zeit besteht, den Systemlieferanten zur Erstellung einer\nKopie der Videoaufzeichnung aufzubieten. Die Argumente von ALDI sind nachvollziehbar, weshalb\nder EDÖB eine Frist von 48 Stunden akzeptiert.\n\n4.6. Information der Betroffenen (Treu und Glauben/Transparenz)\nDie ALDI-Kunden werden mittels Plakat am Haupteingang auf die Videoüberwachung aufmerksam\ngemacht. Das Plakat ist jedoch relativ klein und in nur geringer Höhe vom Boden aus angebracht,\nweshalb es leicht übersehen werden kann. Die Information auf dem Plakat weist darauf hin, dass es\nzur Überwachung eine Kamera gibt und die Kunden beim Eintreten und Verlassen der Filiale gefilmt\nwerden. Die Kameras selbst sind für die Kunden sichtbar.\n\nVerbesserungsvorschlag Nr. 1:\n\nSofern die Videoüberwachung beibehalten wird (vgl. dazu die\nEmpfehlung des EDÖB, andere Massnahmen als die\nVideoüberwachung zu prüfen), regt der EDÖB an, dass das Plakat\nvergrössert und auf Augenhöhe platziert wird. Der Aufdruck auf dem\nPlakat sollte des Weiteren darauf hinweisen, dass mehrere Kameras\n(nicht nur eine) zur Überwachung der Filiale eingesetzt werden.\n\n24/34\n\n=\nDie Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische Überwachungsanlage“ enthält wichtige Informationen\nfür die ALDI-Mitarbeiter über Art und Standort der Kameras, Zweck der Videoüberwachung und\nDatenspeicherung.\n\nVerbesserungsvorschlag Nr. 2:\n\nSofern die Videoüberwachung beibehalten wird (vgl. dazu die\nEmpfehlung des EDÖB, andere Massnahmen als die\nVideoüberwachung zu prüfen), regt der EDÖB an, dass in der\nBetriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische Überwachungsanlage“ explizit\nauf die Aufbewahrungsdauer und das Auskunftsrecht der Mitarbeiter\n(inkl. Nennung der zuständigen Stelle) hingewiesen wird. Ebenso\nerwähnt werden sollte, dass nur bei konkreten Vorfällen auf die\nAufnahmen zugegriffen wird.\n\nSofern datenschutzfreundliche Technologien wie Privacy-Filter zum\nEinsatz kommen (vgl. dazu die Empfehlung des EDÖB, bei\nundurchführbarer Fokussierung der Kameras datenschutzfreundliche\nTechnologien anzuwenden), ist in der Betriebsanweisung ebenfalls\ndarauf hinzuweisen.\n\n4.7. Zweckbindung der Datenbearbeitung\nDer Zweck der Videoüberwachung wird in der Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische\nÜberwachungsanlage“ klar umschrieben. Der EDÖB hat dazu keine Bemerkungen, weist aber darauf\nhin, dass eine allfällige Weitergabe des Bildmaterials nur bei Erfüllung eines Straftatbestandes und\nnur an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen darf.\n\n4.8. Datensicherheit\nDie Videoaufzeichnungen werden in einem Rechner gespeichert. Es bestehen Massnahmen zur\nZugriffssicherung – wie benutzerdefiniertes Einloggen mit vierstelligem Passwort via\nBildschirmtastatur und fehlende Möglichkeit einer Fernabfrage durch den Systemlieferanten. Die\nDatensicherheit erscheint dem EDÖB grundsätzlich datenschutzkonform.\n\nVerbesserungsvorschlag Nr. 3:\n\n"}