{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:53", "Checksum": "736c3e664fe5120287825d61ded6b5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006\nRegeste:\nSchlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi\n\n4.2. Zweck der Videoüberwachung\nDie Überwachungsanlage von ALDI verfolgt nachvollziehbare Zwecke, nämlich die Sicherung von\nWaren und die Aufklärung von Überfällen. Die Überwachungsanlage darf ausdrücklich nicht zur\nÜberwachung des Personals eingesetzt werden. Nichtsdestotrotz ist bei der Umsetzung des\nangestrebten Zwecks stets die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen\nPersonen (i.c. Kunden und Mitarbeiter) in Relation zum angestrebten Zweck zu setzen (vgl. dazu auch\ndas Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Ziff. 4.4 sowie die entsprechende\nEmpfehlung).\n\n4.3. Rechtfertigung der Videoaufzeichnungen\nDie Bearbeitung der Videoaufzeichnungen bedarf eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 12 und 13\nDSG). Als Rechtfertigung kommt im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse in\nBetracht. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist fraglich, da einerseits bei zunehmendem\nEinsatz von Videoüberwachungssystemen in Geschäften nicht mehr von einer freien Einwilligung der\nKunden bei Betreten des Ladens ausgegangen werden kann und anderseits die Mitarbeiter ihre\nArbeitsleistung in den überwachten Räumen erbringen müssen. Als Rechtfertigungsgrund ist daher\nprimär auf ein überwiegendes privates Interesse abzustützen.\n\nALDI hat als Detailhändler ein berechtigtes Interesse daran, seine Waren vor Diebstahl zu schützen\nund Diebstähle wie Überfälle aufklären zu können. Dieses Interesse kann gegenüber den Interessen\nder betroffenen, aufgezeichneten Personen am Schutz ihrer Persönlichkeit als überwiegend betrachtet\n\n20/34\n\n=\nwerden. Entsprechende Massnahmen sind jedoch nur dann gerechtfertigt, sofern sie verhältnismässig\nsind und die Kunden und Mitarbeiter darüber vorgängig informiert werden (vgl. dazu auch das\nErgebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Ziff. 4.4 und die entsprechende Empfehlung\nsowie das Ergebnis der Prüfung der Information der Kunden und Mitarbeiter unter Ziff. 4.6).\n\n4.4. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in inhaltlicher Hinsicht\nDer Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Privatbereich stellt je nach Ausgestaltung im\nkonkreten Einzelfall einen mehr oder weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der\nBetroffenen dar. Grundsätzlich sind daher vor dem Einsatz eines Videoüberwachungssystems immer\nauch andere geeignete Massnahmen zu überprüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der\nBetroffenen eingreifen. Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn sich andere\nMassnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen (wie bspw. zusätzliche Verriegelungen,\nVerstärkung der Eingangstüren oder Alarmsysteme), als ungenügend oder undurchführbar erweisen.\nSofern sich andere Massnahmen als ungenügend oder undurchführbar erweisen und eine\nVideoüberwachungsanlage zum Einsatz kommt, müssen die Kameras so aufgestellt werden, dass nur\ndie für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl.\nEDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\n\nFalls Videoüberwachungsanlagen am Arbeitsplatz eingesetzt werden, besteht aufgrund Art. 26 Abs. 1\nArGV 3 ein Überwachungsverbot des Verhaltens der Mitarbeiter (Verbot der Verhaltensüberwachung).\nDenn ein Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu\nwahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu\ngewährleisten (Art. 2 ArGV 3). Videoüberwachungsanlagen lösen erfahrungsgemäss bei den\nbetroffenen Arbeitnehmern negative Gefühle aus und verschlechtern das allgemeine Betriebsklima.\nSie können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Leistungsfähigkeit des\nPersonals beeinträchtigen (vgl. auch EDÖB-Erläuterungen „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“). Die\nständige Überwachung widerspricht somit dem Schutzzweck der ArGV 3, nämlich die Gewährleistung\nder Gesundheitsvorsorge und des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter. Aus diesem Grund sind\nÜberwachungs- und Kontrollsysteme am Arbeitsplatz, die aus anderen Gründen als zur\nVerhaltensüberwachung erforderlich sind, insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die\nGesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26\nAbs. 2 ArGV 3).\n\nALDI setzt aus Sicherheitsgründen zur Überwachung der kontrollierten Filiale an unterschiedlichen\nStandorten insgesamt 9 Kameras (+ 1 Reserve) ein. Die Kameras sind auf gewisse Objekte oder\nsensible Bereiche ausgerichtet und zeichnen sowohl Kunden als auch Mitarbeiter auf. Eine\nflächendeckende Überwachung der gesamten Filiale findet nicht statt. Bei geschlossener Filiale erfolgt\neine Aufzeichnung nur, wenn ein Alarm ausgelöst wird.\n\nGestützt auf obenstehende Vorgaben kommt der EDÖB nach seiner datenschutzrechtlichen\nBeurteilung (vgl. dazu auch Ziff. 3.4) der Videoüberwachungsanlage der Firma ALDI zu folgenden\nResultaten:\n\nVideoüberwachung der Filiale während den Arbeits- und Öffnungszeiten:\n\n21/34\n\n=\nDer Verkaufsbereich der Filiale wird von zwei Kameras in der Kassenzone, drei Kameras im\nVerkaufsraum und einer Kamera am Haupteingang überwacht. Zusätzlich findet sich eine Kamera im\nAktenraum und zwei weitere Kameras im Lager.\n\n"}