{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\n\nDer Zweck der Videoüberwachungsanlage wird in der Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische\nÜberwachungsanlage“ klar umschrieben. Sie dient zur Sicherung der Verkaufsprodukte und um bei\nÜberfällen die verdächtigen Personen zu erkennen. Sie darf nicht zur Überwachung des Personals\neingesetzt werden“. Auch das Plakat am Eingang der Filiale weist darauf hin, dass aus\nSicherheitsgründen eine Kamera zur Überwachung eingesetzt wird.\n\n3.7.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\nDer Zweck der Videoüberwachung ist klar umschrieben. Gemäss den Angaben des Systemlieferanten\ndürfen die Aufzeichnungen vor Gericht verwendet werden. Die Rohdaten selber sind codiert und ohne\nden entsprechenden Decoder nicht lesbar. Sofern kein Diebstahl, Einbruch oder Überfall statt\ngefunden hat, werden keine Sicherungskopien der Aufzeichnungen erstellt. Der EDÖB hat dazu keine\nBemerkungen, weist aber noch speziell darauf hin, dass eine allfällige Weitergabe des Bildmaterials\nnur bei Erfüllung eines Straftatbestandes und nur an die Strafverfolgungsbehörde erfolgen darf.\n\n3.8. Datensicherheit\n\n3.8.1. Ausgangslage\nGemäss Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische\nMassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden. Die Datensicherheit liegt in der\nVerantwortung derjenigen Stelle, welche die Datenherrschaft über die Personendaten inne hat (Art. 8\nAbs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 [VDSG; SR\n235.11]).\n\nDie Videoaufzeichnungen der Überwachungsanlage von ALDI werden auf einem Rechner\ngespeichert. Auf dem Rechner werden keine anderen Anwendungen betrieben. Das Einloggen erfolgt\nbenutzerdefiniert und mit einem vierstelligen Passwort (nur Ziffern 0-9). Das Passwort muss mit Hilfe\neiner Maus auf einer am Bildschirm aufgezeigten Tastatur eingetippt werden. Ein Fernzugriff auf den\nServer ist nicht möglich. Zudem können die Mitarbeiter des Systemlieferanten vor Ort ohne Hilfe der\nALDI-Mitarbeiter nicht auf den Rechner zugreifen.\n\n3.8.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\nDie Datensicherung erscheint grundsätzlich datenschutzkonform.\n\n18/34\n\n=\nZu bemängeln gibt es aber das vierstellige Passwort, welches mit den zur Verfügung stehenden\nZiffern 0-9 nur 10'000 Kombinationen ermöglicht und von daher eher schwach ist. Die Anzahl Stellen\nim Passwort sollte daher in Zukunft erhöht werden.\nDes Weiteren erfolgt die Eingabe des Passwortes mit Hilfe der Maus auf einer Tastatur, die am\nBildschirm angezeigt wird. Wenn eine berechtigte Person sein Passwort eingibt, ist es einfach für eine\nzweite anwesende Person die Mausbewegungen auf dem Bildschirm mit den Augen zu verfolgen und\nsich somit das geheime Passwort zu merken. Diese Lösung ist deshalb zu verbessern. Das Eintippen\ndes Passwortes mit Hilfe einer normalen Tastatur könnte die Vertraulichkeit erhöhen, da\nFingerbewegungen auf der Tastatur viel schneller und diskreter sind.\n\n3.9. Auskunftsrecht\n\n3.9.1. Ausgangslage\nGemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber der Datensammlung Auskunft darüber verlangen,\nob Daten über sie bearbeitet werden 6 . Gemäss Aussage von ALDI wird das Auskunftsrecht den\nKunden und Mitarbeitern garantiert.\n\n3.9.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\nDas Auskunftsrecht der ALDI-Kunden und ALDI-Mitarbeiter scheint gewährleistet. Der EDÖB hat dazu\nkeine Bemerkungen.\n\n6\nEin Musterbrief zur Geltendmachung des Auskunftsrechts bei Videoüberwachungsanlagen findet sich auf der\nHomepage des EDÖB (www.edoeb.admin.ch →Dienstleistungen → Datenschutz → Musterbrief →\nVideoüberwachung).\n19/34\n\n=\n4. Ergebnisse\nAufgrund des Augenscheins vom 12. April 2006 und der Auswertungen der eingereichten Unterlagen\nund Dokumente gemäss Art. 29 DSG, gelangt der EDÖB zu einer differenzierten\nGesamtbeurteilung der Videoüberwachungsanlage. Die Datenschutzkontrolle hat gezeigt, dass die\nim Rahmen der Videoüberwachung erfolgte Bearbeitung von Personendaten bei der Firma ALDI in\nder kontrolliertenFiliale nicht in allen Aspekten datenschutzkonform verläuft. Der EDÖB ist in\nseiner Kontrolle auf Sachverhalte gestossen, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht einer\nVerbesserung resp. Änderung bedürfen.\n\nAusgehend von diesem Gesamtbild erlässt der EDÖB zuhanden von ALDI mit Sitz in Embrach seine\nGesamtbeurteilung in folgender Form:\n• Feststellungen;\n• Verbesserungsvorschläge; oder\n• Empfehlungen gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG.\n\n4.1. Videoaufzeichnungen als Personendaten\nBei den Videoaufzeichnungen in der ALDI Filiale handelt es sich um Personendaten, da die\naufgenommenen Kunden und Mitarbeiter bestimmbar sind. Als Angaben über bestimmte oder\nbestimmbare Personen untersteht die Bearbeitung der Videoaufzeichnungen den Bestimmungen des\nDatenschutzgesetzes.\n\n"}