{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\nFür die Videoüberwachung im Lagerraum bedeutet dies, dass die Kameras so auszurichten sind, dass\nprimär diejenigen Waren, die einen gewissen Geldwert besitzen, aufgenommen werden.\n\nSollte diese Fokussierung nicht möglich sein, so sind auch hier datenschutzfreundliche Technologien\nwie ein sog. „Privacy-Filter“ einzubauen (vgl. dazu auch die Bemerkungen zum Verkaufsraum in Ziff.\n3.4.2.1).\n\n3.4.2.3 Videoüberwachung der Filiale ausserhalb der Arbeits- und Öffnungszeiten\nDie Videoüberwachung der Filiale ausserhalb der Arbeits- und Öffnungszeiten erscheint weniger\nproblematisch, da keine Kunden und Mitarbeiter, die sich rechtmässig in der Filiale aufhalten,\naufgezeichnet werden. Die Kameras werden nicht wahllos und flächendeckend eingesetzt. Die\nAktivierung der Kameras ausserhalb der Arbeits- und Öffnungszeiten erscheint insgesamt als\nverhältnismässig.\n\n3.5. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in zeitlicher Hinsicht\n\n3.5.1. Ausgangslage\nDas Erfordernis der Verhältnismässigkeit begrenzt die Datenbearbeitung auch in zeitlicher Hinsicht.\nSofern personenbezogene Daten für den verfolgten Zweck nicht mehr gebraucht werden, sind sie zu\nvernichten resp. zu löschen. Dabei ist eine frühestmögliche Löschung vorzusehen. Für die\nVideoüberwachung im Privatbereich geht der EDÖB im Normalfall von einer Aufbewahrungsfrist von\n24 Stunden aus. In gewissen Fällen kann diese Frist verlängert werden (vgl. EDÖB-Merkblatt\n„Videoüberwachung“).\n\nDie Videodaten werden bei ALDI während 48 Stunden auf der Festplatte aufbewahrt.\n\n3.5.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\nDer EDÖB geht davon aus, dass in begründeten Fällen von einer Aufbewahrungsfrist von 24 Stunden\nabgewichen werden kann. ALDI hat sich für eine Frist von 48 Stunden entschieden. Danach werden\ndie Daten überschrieben. (…)1\n\n16/34\n\n=\n3.6. Information der Betroffenen (Treu und Glauben/Transparenz)\n\n3.6.1. Ausgangslage\nDie Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies\nbedeutet zum einen, dass die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen transparent erfolgen\nmuss. Zum anderen muss eine Datenbeschaffung und jede weitere Datenbearbeitung grundsätzlich\nfür die betroffenen Personen erkennbar sein. Für die Videoüberwachung im Privatbereich gilt daher,\ndass die für die Überwachung Verantwortlichen alle Personen, die das Aufnahmefeld der Kameras\nbetreten, mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über das Videoüberwachungssystem informieren.\nSind die aufgenommenen Bilder mit einer Datensammlung verbunden, muss auch angegeben sein,\nbei wem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann, falls sich dies nicht aus den Umständen\nergibt (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\n\n3.6.2. Beurteilung der Information der ALDI-Kunden aus Sicht des EDÖB\nIm vorliegenden Fall werden die Kunden mittels Plakat am Haupteingang über das Vorhandensein\neiner Videoüberwachungsanlage informiert. Das Plakat ist jedoch sehr klein (Postkartengrösse), der\nSchriftzug dadurch eher schlecht lesbar. Zudem hängt es auf einer Höhe ca. 1 Meter über Boden,\nweshalb es leicht übersehen werden kann (vgl. Bilder in Ziff. 2.2.8). Auf dem Plakat findet sich\nfolgende Information: „Hier wird aus Sicherheitsgründen eine Kamera zur Überwachung eingesetzt.\nJede Person kann beim Eintreten oder Verlassen der Filiale aufgenommen werden“. Diese\nInformationen und die Tatsache, dass die Kameras gut sichtbar sind (vgl. Bilder in Ziff. 2.2.1), machen\ndie Videoüberwachung für den Kunden erkennbar. Wer Dateninhaber ist, wird durch das Logo (ALDI)\nauf dem Plakat ersichtlich. Somit ist für die Kunden auch klar, bei wem das Auskunftsrecht geltend\ngemacht werden kann.\n\nZur Verbesserung der Information wäre es aber angebracht, wenn das Plakat vergrössert und auf\nAugenhöhe platziert werden würde. In seiner jetzigen Grösse und Platzierung könnte das Plakat leicht\nübersehen werden. Zudem sollte – auch wenn die Kameras in der Filiale gut sichtbar sind – der\nAufdruck auf dem Plakat dahingehend geändert werden, dass nicht nur eine, sondern mehrere\nKameras zur Überwachung im Einsatz sind.\n\n3.6.3. Beurteilung der Information der ALDI-Mitarbeiter aus Sicht des EDÖB\nDie Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische Überwachungsanlage“ enthält wichtige Informationen.\nSie gibt Auskunft über Art der Kameras, deren Standorte (insb. Erwähnung, dass sich im Sozialraum,\nden Garderoben und in den Toiletten keine Kameras befinden), Zweck der elektronischen\nÜberwachungsanlage (inkl. Hinweis, dass sie nicht zur Überwachung des Personals eingesetzt wird)\nund Speicherung der Daten. Ferner weist die Betriebsanweisung insbesondere auf den\nÜberwachungsbildschirm im Aktenraum hin. Informationen über die Aufbewahrungsdauer und das\nAuskunftsrecht fehlen, das Auskunftsrecht wird jedoch gemäss Aussage von ALDI garantiert.\n\nZur Verbesserung der Transparenz sollte in der Betriebsanweisung noch explizit auf die\nAufbewahrungsdauer der Videoaufzeichnungen und auf das Auskunftsrecht der Mitarbeiter (inkl.\nNennung der zuständigen Stelle) hingewiesen werden. Ebenso sollte erwähnt werden, dass auf die\nAufnahmen nur bei konkreten Vorfällen zugegriffen wird. Dadurch kann das Gefühl der ständigen\n\n17/34\n\n=\nÜberwachung reduziert werden. Sofern Privacy-Filter eingesetzt werden (vgl. dazu unsere\nBemerkungen in Ziff. 3.4.2), ist in der Betriebsanweisung ebenfalls darauf hinzuweisen.\n\n3.7. Zweckbindung der Datenbearbeitung\n\n"}