{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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Ob diese alternativen\nMassnahmen für ALDI ungeeignet oder undurchführbar sind, kann der EDÖB von sich aus nicht\nabschliessend beurteilen.\n\nSofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar\nerweisen, so ist die Kamera so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen\nBilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Dies bedeutet,\ndass mit der Kamera am Haupteingang kein Aussenraum vom Aufnahmefeld erfasst werden darf, der\nvon weiteren Personen als ALDI-Kunden und ALDI-Mitarbeitern (wie Fussgänger auf dem Trottoir\noder sonstige Passanten) beansprucht wird.\n\nDa die Kamera am Haupteingang trotz allfälliger Fokussierung in undifferenzierter Weise sämtliche\nKunden und Mitarbeiter, die sich im Eingangsbereich aufhalten, erfasst, ist zudem ein sog. „Privacy-\nFilter“ (vgl. dazu auch die oben stehenden Bemerkungen zum Verkaufsraum) einzubauen.\n\n5\nSofern sich im Eingangsberich auch ständige Arbeitsplätze (wie weitere Kassen) befinden, so ist hingegen diese andauernde\nÜberwachung der Arbeitnehmer in die Prüfung der Verhältnismässigkeit mit einzubeziehen.\n\n14/34\n\n=\n3.4.2.2 Videoüberwachung des Aktenraums und Lagers während den Arbeitsund Öffnungszeiten der Filiale\nDer Aktenraum und das Lager werden von weiteren 3 Kameras überwacht.\nDie Videoüberwachung deckt die sensiblen Bereiche des Aktenraums und des Lagers ab und ist somit\ngeeignet, Warendiebstähle und Überfälle zu rekonstruieren. Kunden halten sich normalerweise nicht\nin diesen Räumen auf, jedoch können die Mitarbeiter gefilmt werden, wenn sie sich im Aufnahmefeld\nder Kamera aufhalten. Somit ist auch hier die Verhältnismässigkeit zwischen dem mit der\nVideoüberwachung verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und dem\nangestrebten Zweck zu beurteilen.\n\nAktenraum:\nIm Aktenraum befindet sich eine Kamera, die so positioniert ist, dass sich die zwei Arbeitsplätze im\nAktenraum nicht im Aufnahmefeld befinden. Die Mitarbeiter werden nicht ständig gefilmt, sondern nur,\nwenn sie sich im Sichtfeld der Kamera aufhalten. Eine Verhaltensüberwachung findet demnach nicht\nstatt. Dennoch greift die Videoüberwachung in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ein. Daher\nsind vorerst andere Massnahmen, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen, zu prüfen.\n\nEine Alternativlösung zur Videoüberwachung wäre bspw. eine ausreichende Sicherung des\nAktenraumes mittels spezieller Schlösser oder einem Zugangssystem mit PIN-Codes. Zudem wäre\nder Zutritt zum Aktenraum auf wenige Mitarbeiter zu beschränken. Die Videoüberwachung darf nur zur\nAnwendung kommen, falls sich diese Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl.\nEDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob diese alternativen Massnahmen für ALDI ungeeignet oder\nundurchführbar sind, kann der EDÖB von sich aus nicht abschliessend beurteilen.\n\nSofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar\nerweisen, so sind auch hier die Kameras so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck\nnotwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\nFür die Videoüberwachung im Aktenraum bedeutet dies, dass das Aufnahmefeld der Kamera\nmöglichst eng auf den Tresor auszurichten ist.\n\nSollte diese Fokussierung nicht möglich sein, so sind hier wiederum datenschutzfreundliche\nTechnologien wie ein sog. „Privacy-Filter“ einzubauen (vgl. dazu auch die Bemerkungen zum\nVerkaufsraum in Ziff. 3.4.2.1).\n\nLagerraum:\nIm Lagerraum befinden sich zwei Kameras, wovon eine Kamera den Lieferanteneingang überwacht\nund eine weitere auf wertvolle Produkte im Lager (z.B. Computer) gerichtet ist. Es befindet sich kein\nfester Arbeitsplatz im Lager, so dass niemand ständig aufgenommen wird. Ein Mitarbeiter wird nur\ngefilmt, wenn er sich im Aufnahmefeld der Kamera befindet. Eine Verhaltensüberwachung findet auch\nhier nicht statt. Dennoch greift die Videoüberwachung in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ein.\nDaher sind vorerst andere Massnahmen, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen, zu\nprüfen.\n\nDie Videoüberwachung im Lagerraum dient der Überwachung der gelagerten Produkte und speziell\nder gelagerten Produkte mit einem gewissen Geldwert. Anders als im Verkaufsraum sind im Lager\nnicht nur diejenigen Produkte diebstahlgefährdet, die von ihrer Grösse her unbemerkt abtransportiert\nwerden können. Dennoch wäre zu prüfen, ob wertvolle Produkte im Lager nicht in einem speziell\n\n15/34\n\n=\nabgetrennten Raum eingeschlossen werden sollten. Denkbar wäre auch, das Lager als ganzes vor\nunberechtigtem Zutritt zu sichern, bspw. mittels reguliertem Zugangssystem mit PIN-Code. Die\nVideoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese Massnahmen als ungeeignet\noder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob alternative\nMassnahmen zur Sicherung des Lagers für ALDI ungeeignet oder undurchführbar sind, kann der\nEDÖB von sich aus nicht abschliessend beurteilen.\n\n"}