{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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Denn ein Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig\nsind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische\nGesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Art. 2 ArGV 3). Videoüberwachungsanlagen lösen\nerfahrungsgemäss bei den betroffenen Arbeitnehmern negative Gefühle aus und verschlechtern das\nallgemeine Betriebsklima. Sie können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die\nLeistungsfähigkeit des Personals beeinträchtigen (vgl. auch EDÖB-Erläuterungen „Videoüberwachung\nam Arbeitsplatz“). Die ständige Überwachung widerspricht somit dem Schutzzweck der ArGV 3,\nnämlich die Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und des Persönlichkeitsschutzes der\nMitarbeiter. Aus diesem Grund sind Überwachungs- und Kontrollsysteme am Arbeitsplatz, die aus\nanderen Gründen als zur Verhaltensüberwachung erforderlich sind, insbesondere so zu gestalten und\nanzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3).\n\nALDI setzt aus Sicherheitsgründen zur Überwachung in der kontrollierte Filiale insgesamt 9 Kameras\n(+ 1 Reserve) ein. Die Kameras sind an unterschiedlichen Standorten positioniert und zeichnen\nsowohl Kunden als auch Mitarbeiter auf (vgl. dazu detailliert die Ausführungen in Ziff. 2.2.2). Die\nKameras sind auf gewisse Objekte oder sensible Bereiche ausgerichtet. Es findet also keine\nflächendeckende Überwachung der gesamten Filiale statt. Die Kameras werden tagsüber aktiviert,\nwenn Bewegungen von Bewegungsmeldern wahrgenommen werden. Im Folgenden gilt es, die\nVideoüberwachung an ihren unterschiedlichen Standorten gestützt auf den von ihr verfolgten Zweck\nund unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf ihre\nVerhältnismässigkeit zu überprüfen.\n\n11/34\n\n=\n3.4.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\n3.4.2.1 Videoüberwachung des Verkaufsbereichs während den Arbeits- und\nÖffnungszeiten der Filiale\nDer Verkaufsbereich der Filiale wird insgesamt von 6 Kameras überwacht:\n- zwei Kameras in der Kassenzone, die sowohl Kunden, wenn sie die Kasse passieren, als\nauch Mitarbeiter, die an der Kasse arbeiten, aufzeichnen und die der Überwachung der\nZigarettenkasten dient;\n- drei Kameras im Verkaufsraum, die der allgemeinen Überwachung des Verkaufsraumes und\ninsbesondere der Überwachung wertvoller Produkte (z.B. Computer, Videoprojektoren,\nDigitalkameras usw.) dienen und Kunden wie Mitarbeiter im Aufzeichnungsfeld filmen;\n- eine Kamera am Haupteingang, die alle Kunden und Mitarbeiter aufzeichnet, die die Filiale\nbetreten, verlassen oder sich im Aufzeichnungsfeld der Kamera aufhalten.\n\nDie Videoüberwachung im Verkaufsbereich deckt die sensiblen Bereiche der Filiale ab und ist somit\ngeeignet, Warendiebstähle und Überfälle zu rekonstruieren. Problematisch erscheint jedoch in\ngewissen Punkten der mit der Videoüberwachung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der\nKunden und Mitarbeiter im Verhältnis zum angestrebten Zweck (i.c. Sicherung von Verkaufsprodukten\nund Identifizierung von verdächtigen Personen bei Überfällen). Dies betrifft insbesondere die\nÜberwachung der Kassenzone und die Überwachung des Verkaufsraumes.\n\nKassenzone:\nIn der Kassenzone sind 2 Kameras oben in der Ecke platziert. Sie filmen sowohl die Kunden, wenn sie\ndie Kasse passieren, als auch die Mitarbeiter, die an der Kasse arbeiten. Die Kassenmitarbeiter\nbefinden sich dabei ständig im Aufnahmebereich der zwei Kameras und sind gut erkennbar. Gemäss\nAussage von ALDI dient die Kamera nicht zur Aufdeckung von Kassendiebstählen durch die\nMitarbeiter, sondern zur Überwachung der Zigarettenkasten. Eine Verhaltensüberwachung der\nMitarbeiter ist daher – zumindest was Diebstähle an der Kasse anbelangt – auszuschliessen. Dies hält\nauch die Betriebsanweisung Nr. 1.3 von ALDI in der Zweckumschreibung der Überwachungsanlage\nfest (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 2.1). Dennoch werden diejenigen Mitarbeiter, die an der\nKasse arbeiten, ständig aufgezeichnet. Auch wenn damit keine Verhaltensüberwachung bezweckt\nwird, kann es für Kassenmitarbeiter unangenehm und beklemmend sein, sich ständig im\nAufnahmebereich einer Kamera zu befinden. Die ständige Überwachung beeinträchtigt die\nGesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in\nihre Persönlichkeitsrechte dar.\n\nWie oben festgehalten, sind vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage andere geeignete\nMassnahmen zu prüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Die\nKameras in der Kassenzone dienen primär der Überwachung der Zigarettenkasten. Eine mögliche\nAlternativlösung, die weniger in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingreift, bestände etwa im\nEinsatz von Zigarettenschränken, die nur durch die Kassenangestellten bedient werden können. Die\nVideoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese (oder andere) Massnahmen als\nungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob diese\nalternativen Massnahmen für ALDI ungeeignet oder undurchführbar sind, kann der EDÖB von sich\naus nicht abschliessend beurteilen.\n\n12/34\n\n"}