{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:53", "Checksum": "736c3e664fe5120287825d61ded6b5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006\nRegeste:\nSchlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi\n\n3.2.1. Ausgangslage\nGemäss der Betriebsanweisung Nr. 1.3 von ALDI dient die Überwachungsanlage der Sicherung von\nVerkaufsprodukten und bei Überfällen, um verdächtige Personen zu erkennen. Zudem darf gemäss\nBetriebsanweisung die Überwachungsanlage ausdrücklich nicht zur Überwachung des Personals\neingesetzt werden.\n\n3.2.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\nDie Überwachungsanlage verfolgt nachvollziehbare Zwecke. Dennoch ist bei der Umsetzung des\nangestrebten Zwecks (Sicherung der Ware und Aufklärung von Überfällen) stets die Intensität des\nEingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in Relation zum angestrebten Zweck zu setzen\n\n2\nDas Merkblatt ist abrufbar unter www.edoeb.admin.ch →Dokumentation → Datenschutz → Merkblätter → Videoüberwachung.\n3\nDie Erläuterungen sind abrufbar unter www.edoeb.admin.ch →Themen → Datenschutz → Videoüberwachung → am Arbeitplatz.\n\n9/34\n\n=\n(vgl. dazu die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Videoaufzeichnungen in inhaltlicher Hinsicht in\nZiff. 3.4).\n\n3.3. Rechtfertigung der Videoaufzeichnungen\n\n3.3.1. Ausgangslage\nJede Bearbeitung von Personendaten (hier Videoaufzeichnungen) stellt einen Eingriff in das Recht auf\ninformationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Sowohl gestützt auf das\nverfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch gestützt auf\ndie konkretisierende Datenschutzgesetzgebung bedarf die Bearbeitung von Personendaten einer\nRechtfertigung. Als Rechtfertigung der Videoaufzeichnung im Privatbereich ist im vorliegenden Fall ein\nüberwiegendes privates Interesse oder die Einwilligung der Betroffenen zu prüfen (Art. 12 und 13\nDSG).\n\n3.3.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\nGemäss der Betriebsanweisung Nr. 1.3 von ALDI dient die Überwachungsanlage der Sicherung von\nVerkaufsprodukten und bei Überfällen, um verdächtige Personen zu erkennen. Zudem darf gemäss\nBetriebsanweisung die Überwachungsanlage ausdrücklich nicht zur Überwachung des Personals\neingesetzt werden. ALDI als Detailhändler hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Waren vor\nDiebstahl zu schützen und Diebstähle wie Überfälle aufklären zu können. Dieses Interesse kann\ngegenüber den Interessen der betroffenen, aufgezeichneten Personen am Schutz ihrer Persönlichkeit\nals überwiegend betrachtet werden (Art. 13 Abs. 1 DSG). Entsprechende Massnahmen sind jedoch\nnur dann gerechtfertigt, sofern sie verhältnismässig sind (vgl. die Ausführungen in Ziff. 3.4 und Ziff.\n3.5) und die betroffenen Personen (d.h. die Kunden und die Mitarbeiter) darüber vorgängig informiert\nwerden (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 3.6).\n\nAls Rechtfertigung der Datenbearbeitung käme auch die Einwilligung der Betroffenen in Betracht.\nALDI weist am Haupteingang auf die Videoüberwachungsanlage hin. Insofern weiss ein Kunde, dass\ner bei Betreten der Filiale und während seines Einkaufs von einer oder mehreren Kameras gefilmt\nwird. Ob mit dem Betreten der Filiale in Kenntnis der Videoüberwachungsanlage von einem\nRechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG durch eine freie Einwilligung der Kunden ausgegangen\nwerden kann, ist fraglich. Zwar haben die Kunden die Wahl, ein videoüberwachtes Geschäft zu\nmeiden und ihre täglichen Einkäufe in einem anderen Laden zu tätigen. Dies ändert sich aber bei\neiner zukünftigen Zunahme der Videoüberwachung in Warenhäusern und Geschäften. Insofern ist im\nvorliegenden Fall als Rechtfertigungsgrund eher von einem überwiegenden privaten Interesse als von\neiner freien Einwilligung der Kunden auszugehen.\n\nDie Mitarbeiter werden zusätzlich mit einer Betriebsanweisung über die Videoüberwachung in\nKenntnis gesetzt. Gestützt auf das Arbeitsverhältnis und die Tatsache, dass die Mitarbeiter ihre\nArbeitsleistung in den Räumlichkeiten von ALDI erbringen müssen, kann bei den Mitarbeitern nicht\nvon einer Einwilligung ausgegangen werden. Auch hier ist als Rechtfertigungsgrund auf ein\nüberwiegendes privates Interesse abzustützen.\n\n10/34\n\n=\n3.4. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in inhaltlicher Hinsicht\n\n3.4.1. Ausgangslage\nDie Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten\n(Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies bedeutet, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten bearbeiten darf,\ndie er für einen bestimmten Zweck objektiv tatsächlich benötigt und die im Hinblick auf den\nBearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen.\n\nDer Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Privatbereich stellt je nach Ausgestaltung im\nkonkreten Einzelfall einen mehr oder weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der\nBetroffenen dar. Grundsätzlich sind daher – gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit – vor\ndem Einsatz eines Videoüberwachungssystems immer auch andere geeignete Massnahmen zu\nüberprüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Die\nVideoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn sich andere Massnahmen, die das Privatleben\nweniger beeinträchtigen (wie bspw. zusätzliche Verriegelungen, Verstärkung der Eingangstüren oder\nAlarmsysteme), als ungenügend oder undurchführbar erweisen. Sofern sich andere Massnahmen als\nungenügend oder undurchführbar erweisen und eine Videoüberwachungsanlage zum Einsatz kommt,\nmüssen die Kameras so aufgestellt werden, dass nur die für den verfolgten Zweck absolut\nnotwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\n\n"}