{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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Mit Hilfe des Produkts „Intraframe“ wird das\nReferenzbild komprimiert. Die anderen Bilder werden mit den Produkten Interframe und einer\n„Rauschunterdrückungstechnik“ komprimiert. Durch dieses Vorgehen kann eine grosse Menge Speicherplatz gespart werden. Im Weiteren wird wegen der Authentizität u. a. auch ein Wasserzeichen auf\njedem Bild festgehalten, damit kann die Fälschungssicherheit stark erhöht werden. Gemäss den\nAngaben des Systemlieferanten dürfen diese Aufzeichnungen vor Gericht verwendet werden.\n\n2.2.5. Bedienung des Videoüberwachungssystems\n(…)1 Das Programm ermöglicht u. a. das Zoomen und Drehen der Kameras. Ein Fernzugriff auf den\nServer ist nicht möglich. Ohne die Hilfe der ALDI-Mitarbeiter kann nicht auf den Rechner zugegriffen\nwerden. Die Rohdaten selber sind kodiert und ohne den entsprechenden Decoder nicht lesbar.\nEs kann innerhalb der Aufzeichnungen zeitlich nach Bildsequenzen gesucht werden. Sofern kein\nDiebstahl, Einbruch oder Überfall stattgefunden hat, wird keine Sicherungskopie der Aufzeichnungen\nerstellt.\n\n1\nAufgrund überwiegender Interessen der ALDI SUISSE AG an der Vertraulichkeit dieser Angaben wurden die entsprechenden\nPassagen für die Publikation aus dem Bericht herausgenommen. Die Datenschutzkontrolle des EDÖB hat gezeigt, dass die\nSicherheitsmassnahmen den Anforderungen des Datenschutzgesetzes entsprechen.\n\n7/34\n\n=\n2.2.6. Datenaufbewahrung\nDie Videodaten werden zwei Tage (48 Stunden) lang auf der Festplatte aufbewahrt. Danach werden\ndie Daten überschrieben. (…)1 Periodische Sicherheitskopien der Videoaufzeichnungen werden nicht\nerstellt. Es wird jedoch eine Kopie des Systems vor Beginn der Videoaufzeichnungen erstellt. In den\naufgezeichneten Videobildern können Ausschnitte nach Zeit und Bewegung gesucht werden. Das\nVideosystem kann die gefilmten Personen nicht in „verschlüsselter Form“ (mit sog. „Privacy-Filter“)\naufzeichnen.\n\n2.2.7. Videodatenverwendung\nBis zum Augenschein wurde keine Auswertung der Aufzeichnungen vorgenommen.\n\n2.2.8. Kundeninformation\nDie Kunden werden mittels eines Plakats auf die Videoüberwachungskameras aufmerksam gemacht.\nDas Plakat ist rechts neben dem Haupteingang angebracht und hat ca. eine Grösse von 10x12\nZentimetern. Die Information befindet sich in etwa auf der Höhe von einem Meter. Zudem sind die\nKameras im Gebäude gut sichtbar (siehe Kap. 2.2.1). Informationen über die Aufbewahrungsdauer\nund das Auskunftsrecht fehlen, das Auskunftsrecht wird jedoch gemäss Aussagen von ALDI\ngarantiert.\n\n2.2.9. Mitarbeiterinformation\nDie Mitarbeiter werden durch eine Betriebsanweisung über die Existenz und den Zweck des\nVideoüberwachungssystems sowie über die Tatsache informiert, dass das System nicht zur\nÜberwachung der Mitarbeiter dienen soll. Die Betriebsanweisung weist insbesondere auf die genaue\nBeschreibung der Positionierung der Kameras und den Überwachungsbildschirm im Aktenraum hin.\nInformationen über die Aufbewahrungsdauer und das Auskunftsrecht fehlen, das Auskunftsrecht wird\njedoch gemäss Aussagen von ALDI garantiert.\n\n8/34\n\n=\n3. Datenschutzrechtliche Beurteilung\nIm Folgenden wird die Videoüberwachung bei ALDI einer datenschutzrechtlichen Beurteilung\nunterzogen. Als Bewertungsgrundlage dienen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den\nDatenschutz sowie das „Merkblatt über die Videoüberwachung im Privatbereich“ 2 (im Folgenden\nEDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“ genannt), welches der EDÖB im Januar 2003 verabschiedet\nhat. Da mit der Videoüberwachung neben den ALDI-Kunden auch die ALDI-Mitarbeiter aufgezeichnet\nwerden, kommen bei der Beurteilung der Videoüberwachung zusätzlich noch die bundesrechtlichen\nBestimmungen des Arbeitsrechts zur Anwendung. Ergänzt werden diese Bestimmungen noch durch\ndie vom EDÖB im Jahr 2004 verfassten „Erläuterungen zur Videoüberwachung im Arbeitsbereich“ 3\n(im Folgenden EDÖB-Erläuterungen „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“ genannt).\n\n3.1. Videoaufzeichnungen als Personendaten\nWenn private Personen Videokameras einsetzen, beispielsweise um Personen oder Eigentum zu\nschützen und Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht dies den Bestimmungen des DSG,\nwenn sich die gefilmten Bilder auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen. Je nach\nPositionierung und Anzahl der Kameras sowie je nach Aufzeichnungsdauer ist der Einsatz von\nVideokameras auch geeignet, ein Bewegungsprofil der gefilmten Personen zu erstellen. Die\nvorgenommenen Bearbeitungen – wie Erfassen, Bekannt geben, unmittelbares oder nachträgliches\nAnschauen und Aufbewahren – müssen daher die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes\neinhalten (vgl. dazu auch EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).\n\nDer Detailhändler ALDI setzt in der kontrolllierten Filiale zur Sicherung der Verkaufsprodukte und zur\nIdentifizierung von verdächtigen Personen bei Überfällen ein Videoüberwachungssystem ein, das von\n9 unterschiedlichen Standorten aus sowohl Kunden als auch Mitarbeiter erfasst. Sowohl die gefilmten\nKunden als auch die Mitarbeiter sind bestimmbar. Als Angaben über bestimmte oder bestimmbare\nPersonen untersteht die Bearbeitung der Videoaufzeichnungen den Bestimmungen des\nDatenschutzgesetzes.\n\n3.2. Zweck der Videoüberwachung\n\n"}