Die KSS teilt dem EDÖB mit Frist von 30 Tagen mit, ob sie diese Empfehlungen akzeptiert oder nicht. Falls die Empfehlungen abgelehnt oder nicht befolgt werden, kann der E- DÖB die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG). Bern, den 11. April 2006 EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZ- UND ÖFFENT- LICHKEITSBEAUFTRAGTER Der Beauftragte: