6.9 Auskunftsrecht Ein Badegast hat jederzeit die Möglichkeit, seine persönlichen Angaben aktualisieren zu lassen. Zudem kann auf Wunsch ein Ausdruck aller getätigten Eintritte in das Hallenbad erstellt werden. Das Auskunftsrecht der Kunden wird gewährleistet. Der EDÖB hat dazu keine Bemerkungen.