Da eine Änderung des Bearbeitungszwecks der biometrischen Daten von den Betroffenen durch die zentrale Speicherung der Daten nicht kontrollierbar ist, sind technische Lösungen vorzuziehen, welche die Zweckbindung ausreichend gewährleisten. Unter dem Aspekt der Zweckbindung ist die dezentrale Speicherung der biometrischen Daten auf einer Smart Card in der Nutzersphäre der Betroffenen und nicht wie vorliegend eine zentrale Speicherung der Daten vorzusehen. Es kann an dieser Stelle auf die Empfehlung Nr. 2 verwiesen werden.