Insbesondere beim Einsatz der Biometrie zur Eintrittskontrolle in eine Freizeitanlage muss aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes auf eine zentrale Speicherung verzichtet werden. Nach Ansicht des EDÖB wird beim Einsatz von Biometrie im Privatbereich der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen am ehesten gewahrt, indem 1. die biometrischen Daten auf einem Sicherheitsmedium, das sich in der alleinigen Kontrolle der betroffenen Person befindet, auslesesicher gespeichert werden; 2. die betroffene Person jeden Zugriff auf die Daten explizit und bewusst freigeben muss;