Der Grundsatz der inhaltlichen Verhältnismässigkeit erfordert, dass bei biometrischen Systemen, die auch ohne zentrale Speicherung funktionsfähig sind, die biometrischen Merkmale möglichst nicht in einer Datenbank gespeichert werden sollten, sondern nur auf einem Medium, das ausschliesslich dem Benutzer zugänglich ist. Insbesondere beim Einsatz der Biometrie zur Eintrittskontrolle in eine Freizeitanlage muss aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes auf eine zentrale Speicherung verzichtet werden.