6.3 Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung/Einwilligung der Betroffenen Die Bearbeitung biometrischer Daten bedarf eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 12 und 13 DSG). Als Rechtfertigung kommt im vorliegenden Fall die Einwilligung der Betroffenen in Frage. Grundsätzlich wurde die Einwilligung der Betroffenen persönlich beim Erwerb einer neuen bzw. beim Umtausch einer bestehenden Dauerkarte eingeholt. Zusätzlich hat der Systemlieferant einen Flyer erarbeitet, der Informationen zur Erfassung der biometrischen Daten bei der KSS sowie zum Einsatz von Biometrie im Allgemeinen enthält.