6.2 Zweck der Datenbearbeitung Jede Bearbeitung von Personendaten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Daher bedarf die Bearbeitung einer besonderen Rechtfertigung. Praktikabilitätserwägungen oder allgemeine Kundenfreundlichkeit stellten grundsätzlich keine ausreichende Rechtfertigung für die Bearbeitung biometrischer Daten dar. Gemäss Auskunft der KSS geht es bei der Erfassung der biometrischen Daten ausschliesslich um die automatisierte Missbrauchsbekämpfung von Dauerkarten (Saisonabonnemente und Jahreskarten).