5.9 Auskunftsrecht 5.9.1 Ausgangslage Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber der Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Bei der KSS können Kunden jederzeit ihre Angaben an der Kasse einsehen bzw. einen Ausdruck davon verlangen. Die Kunden haben auch die Möglichkeit, ihre Angaben aktualisieren zu lassen. Möchte ein Kunde seine getätigten Eintritte einsehen, ist es möglich, anhand der Adresse Rückschlüsse auf die erworbenen Karten und somit auf die getätigten Eintritte zu ziehen. Diese Informationen können für jeden einzelnen Kunden ausgedruckt werden. So wird für ihn ersichtlich, ob sich der Kauf der Dauerkarte gelohnt hat.