Insofern ist davon auszugehen, dass die Daten – ausser mit richterlichem Beschluss – nicht an Dritte weitergegeben oder zweckentfremdet werden. Trotz dieser internen Weisung ist aus Sicht des EDÖB unter dem Aspekt der Zweckbindung die dezentrale Speicherung der biometrischen Daten in der Nutzersphäre der Betroffenen – und nicht wie vorliegend eine zentrale Speicherung der Daten – vorzusehen (vgl. dazu auch die Bemerkungen zur inhaltlichen Verhältnismässigkeit in Ziff. 5.5.2).