5.6 Zweckbindung der Datenbearbeitung 5.6.1 Ausgangslage Personendaten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, welcher bei der Beschaffung angegeben worden ist oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). Da eine Änderung des Bearbeitungszwecks von den Betroffenen durch die zentrale Speicherung der biometrischen Daten nicht kontrollierbar ist, sind technische Lösungen vorzuziehen, welche die Zweckbindung ausreichend gewährleisten.