liert, oder in einer zentralen Datenbank gespeichert werden“ (Art. 29-Datenschtzgruppe, Arbeitspapier über Biometrie, angenommen am 1. August 2003, 12168/02/DE WP 80). Demzufolge erfordert der Grundsatz der inhaltlichen Verhältnismässigkeit, dass bei biometrischen Systemen, die auch ohne zentrale Speicherung funktionsfähig sind, die biometrischen Merkmale möglichst nicht in einer Datenbank gespeichert werden, sondern nur auf einem Medium, das ausschliesslich dem Benutzer zugänglich ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Eintrittskontrolle zu einer Freizeitanlage. Die Biometrie wird hier zur Verifizierung der Dauerkartenbesitzer eingesetzt.