Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe der EU in ihrer Stellungnahme zum Einsatz von Biometrie festhält, sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit „auch die Risiken für den Schutz der Grundrechte und –freiheiten des Einzelnen zu berücksichtigen, vor allem die Frage, ob der beabsichtigte Zweck nicht auch auf eine weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Weise zu erreichen ist“. Wie die Art.