5.4 Bearbeitung nach Treu und Glauben/Transparenz 5.4.1 Ausgangslage Die Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 1 DSG). Dies bedeutet zum einen, dass die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen transparent erfolgen muss. Zum anderen muss eine Datenbeschaffung und jede weitere Datenbearbeitung grundsätzlich für die Betroffenen erkennbar sein. Die Kunden werden vor dem Kauf einer Dauerkarte mündlich auf die Erhebung der biometrischen Daten aufmerksam gemacht. Das Enrolment erfolgt unter Mitwirkung des Kunden.