Dennoch ist es für den Kunden derzeit nicht transparent bzw. nicht erkennbar, dass seine Supercard-Personendaten für Marketingzwecke ausgewertet und er dann anhand von weiteren Kriterien, die er gegenüber Coop oder den Partnerunternehmen nie offen gelegt hat, gezielt mit Werbung angeschrieben wird. Dies läuft sowohl dem Grundsatz der Transparenz der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) als auch dem Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) entgegen.