Ebenso verpflichten sich die Partnerunternehmen vertraglich, diese Adressen nur für den erfragten Werbeversand und nur einmalig zu gebrauchen sowie die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung bei der Adressnutzung strikte einzuhalten. Diese vertraglichen Absicherungen sind aus Sicht des EDSB sehr zu begrüssen.