Die Adressherausgabe ist – unter Voraussetzung, dass der Kunde die Möglichkeit hatte, die AGB bei der Anmeldung einzusehen (vgl. Empfehlung 1) – für den Kunden transparent, und er gibt dazu seine Einwilligung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 DSG). Die Adressherausgabe erfolgt auch in inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG), da alle Adressanträge durch Coop Supercard geprüft und frei gegeben werden und die Kundenadressen nur 1 Mal pro Monat für ein Mailing verwendet werden dürfen.