in Ziff. 5.1.3). Aus Sicht des EDSB sind beide getroffenen Massnahmen zu begrüssen und tragen zur Transparenz der Datenbearbeitung bei (Art. 4 Abs. 2 DSG). 6.4 Marketing Da es im Rahmen des Supercard-Programms grundsätzlich nicht möglich ist, detaillierte Warenkorbanalysen der Kunden zu Marketingzwecken durchzuführen, erscheint die Datenbearbeitung in diesem Punkt als inhaltlich verhältnismässig (Art. 4 Abs. 2 DSG). Der EDSB hat bezüglich des Marketings an sich keine Anpassungsvorschläge. Jedoch sei an dieser Stelle auf die Empfehlung Nr. 1 bezüglich der Offenlegung der Marketingauswertung bei der Anmeldung hingewiesen.