Dies läuft sowohl dem Grundsatz der Transparenz der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) als auch dem Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) entgegen. Entweder ist in Zukunft auf die Adressanreicherung zu verzichten, oder die Möglichkeit der Adressanreicherung muss in den AGB zum Ausdruck kommen. 21 5.6 Auskunftsrecht