Sollten in Zukunft weitere Partnerunternehmen von dieser Adressanreicherung Gebrauch machen, so muss diese Adressanreicherung aus Sicht des EDSB klarer gegenüber dem Kunden kommuniziert werden. Für den Kunden ist derzeit nicht transparent bzw. nicht erkennbar, dass seine Supercard- Personendaten für Marketingzwecke ausgewertet werden und er dann anhand von weiteren Kriterien, die er gegenüber Coop oder den Partnerunternehmen nie offen gelegt hat, gezielt mit Werbung angeschrieben wird. Dies läuft sowohl dem Grundsatz der Transparenz der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) als auch dem Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) entgegen.