vgl. zu den AGB aber auch die Bemerkungen unter Ziff. 5.1.3). Zu begrüssen ist aus Sicht des EDSB ferner, dass die Adressherausgabe von der Supercard Marketing-Abteilung überprüft und kontrolliert wird und dass Richtlinien bestehen, dass Adressdaten nur 1 Mal pro Monat genutzt werden dürfen. Damit ist die inhaltliche Verhältnismässigkeit der Adressweitergabe gewahrt (Art. 4 Abs. 2 DSG). Zudem muss jeder Versand mit einem geldwerten Nutzen für den Kunden verbunden sein.