9 Abs. 2 der AGB). Somit wird den Kunden bei der schriftlichen Anmeldung der Zweck des Prämienprogramms (vgl. Art. 4 Abs. 3 DSG) nicht gänzlich offen gelegt. Aus Sicht des EDSB muss die Zweckbestimmung des Kundenbindungsprogramms klarer zum Ausdruck kommen. Aus den gleichen Gründen ist für den Kunden auch die Transparenz der Datenbearbeitung (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG) im Zeitpunkt der Anmeldung nicht ausreichend gewährleistet.