{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20050523---Kundenbin_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qyYQ1wcvZDbm/20050523%20-%20Kundenbindungsprogramm%20Supercard-Schlussbericht.pdf", "Checksum": "a6ec8e0ad244b0d53b017c07d4efc4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["20050523 - Kundenbindungsprogramm Supercard-Schlussbericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 23.05.2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 23.05.2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 23.05.2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht mit Empfehlungen vom 23. 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Aus Sicht des EDSB sind beide getroffenen Massnahmen zu begrüssen und\ntragen zur Transparenz der Datenbearbeitung bei (Art. 4 Abs. 2 DSG).\n\n6.4 Marketing\nDa es im Rahmen des Supercard-Programms grundsätzlich nicht möglich ist, detaillierte Warenkorbanalysen der Kunden zu Marketingzwecken durchzuführen, erscheint die Datenbearbeitung in diesem Punkt als inhaltlich verhältnismässig (Art. 4 Abs. 2 DSG). Der EDSB hat bezüglich des Marketings an sich keine Anpassungsvorschläge. Jedoch sei an dieser Stelle auf\ndie Empfehlung Nr. 1 bezüglich der Offenlegung der Marketingauswertung bei der Anmeldung hingewiesen.\n\n6.5 Werbung\nFür das Direct Marketing durch Partnerunternehmen stellt Coop Supercard den Supercard-\nPartnern auf Anfrage Adressdaten von Supercard-Kunden zur Verfügung. Die Supercard-\nKunden werden in den AGB auf diese Datenweitergabe ihrer Adressen aufmerksam gemacht. Bei einem Werbeversand muss zudem immer ersichtlich sein, dass die Adressen von\nCoop Supercard stammen. Die Adressherausgabe ist – unter Voraussetzung, dass der Kunde\ndie Möglichkeit hatte, die AGB bei der Anmeldung einzusehen (vgl. Empfehlung 1) – für den\nKunden transparent, und er gibt dazu seine Einwilligung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 DSG). Die\nAdressherausgabe erfolgt auch in inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. Art. 4 Abs. 2\nDSG), da alle Adressanträge durch Coop Supercard geprüft und frei gegeben werden und die\nKundenadressen nur 1 Mal pro Monat für ein Mailing verwendet werden dürfen. Zu begrüssen ist aus Sicht des EDSB auch, dass bei einer Adressherausgabe an Partnerfirmen der\nWerbeversand inhaltlich und optisch mit Coop Supercard in Verbindung gebracht sowie den\nKunden ein geldwerter Nutzen gewährt werden muss. Ebenso verpflichten sich die Partnerunternehmen vertraglich, diese Adressen nur für den erfragten Werbeversand und nur einmalig zu gebrauchen sowie die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung bei der Adressnutzung strikte einzuhalten. Diese vertraglichen Absicherungen sind aus Sicht des EDSB\nsehr zu begrüssen.\n\nAnpassungs-/Verbesserungsvorschlag Nr. 1:\nDer EDSB schlägt jedoch vor, dass bei einem Werbeversand immer auch auf die Möglichkeit der nachträglichen Verzichtserklärung aufmerksam gemacht wird. Dies könnte etwa dadurch realisiert werden, dass am gleichen Ort, an dem bei Werbeversänden\nauf Coop Supercard optisch hingewiesen wird, ein kurzer Satz\n(inkl. Angabe der Telefonnummer des Call Centers resp. Internet-\nLink für Verzichtserklärung im Internet) angefügt wird, der den\nKunden auf diese Möglichkeit hinweist.\n\nCoop Supercard erlaubt den Partnerunternehmen, Adressdaten von Supercard-Kunden, welche sie vorgängig von Coop beantragt und erhalten haben, durch Spezialfirmen mit zusätzlichen Informationen anreichern zu lassen. Diese Datenanreicherung ist gegenüber den Su-\npercard-Kunden nicht transparent. Insbesondere dürfen die Partnerunternehmen, entgegen\ndem von Coop auch nach aussen hin so kommunizierten Grundsatz, dass im Rahmen von\nSupercard keine Warenkörbe generiert werden und Kunden auch nicht gestützt auf diese\nWarenkörbe mit Werbung bedient werden, von sich aus Supercard-Adressen nach weiteren,\nkundenspezifischen Merkmalen (wie Haushaltsgrösse, Hausbesitz, Einkommensklasse, Alter\netc.) selektionieren und so ein gewähltes Kundensegment gezielt anschreiben. Wie aus den\nUnterlagen, welche dem EDSB vorliegen, ersichtlich wird, handelt es sich bei den zusätzli-\n34\n\nchen Merkmalen um ganz spezifische Informationen, welche auf ein Kundenprofil schliessen\nlassen könnten. Gemäss Aussagen von Coop Supercard wird eine solche Adressanreicherung derzeit nur von der Coop Versicherung in Auftrag gegeben. Zusätzlich wird von Coop\nSupercard die Vorlage eine Datenschutzvereinbarung zwischen der beauftragten Spezialfirma und dem Partnerunternehmen verlangt. Dennoch ist es für den Kunden derzeit nicht\ntransparent bzw. nicht erkennbar, dass seine Supercard-Personendaten für Marketingzwecke ausgewertet und er dann anhand von weiteren Kriterien, die er gegenüber Coop oder\nden Partnerunternehmen nie offen gelegt hat, gezielt mit Werbung angeschrieben wird. Dies\nläuft sowohl dem Grundsatz der Transparenz der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) als\nauch dem Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) entgegen.\n\n"}