{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20050523---Kundenbin_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qyYQ1wcvZDbm/20050523%20-%20Kundenbindungsprogramm%20Supercard-Schlussbericht.pdf", "Checksum": "a6ec8e0ad244b0d53b017c07d4efc4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["20050523 - Kundenbindungsprogramm Supercard-Schlussbericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 23.05.2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 23.05.2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 23.05.2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht mit Empfehlungen vom 23. 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Ein Kunde hat also (auch nachträglich noch) die Wahlmöglichkeit, ob er auf\nweiterführende Werbung verzichten möchte (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wird das\nentsprechende Feld bei der Anmeldung nicht angekreuzt, willigt der Kunde implizit in eine\nweitere Datennutzung seiner Adressdaten ein (Art. 13 Abs. 1 DSG).\nDer Datentransfer der Stammdaten ins Ausland wird nun aufgrund der Anpassung der AGB\nebenfalls besser ersichtlich (zum verbleibenden Problem, dass die AGB bei der Anmeldung\nnicht einsehbar sind vgl. die Empfehlung Nr. 1 des EDSB). Zu begrüssen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass der Datentransfer ins Ausland dem EDSB bereits im Jahr 1999\ngemeldet wurde.\nAus datenschutzrechtlicher Sicht mangelhaft erscheit hingegen – trotz den aufgeführten Informationen zu Supercard in der Anmeldebroschüre – die Transparenz der Datenbearbeitung\nsowie die Zweckbestimmung bei der Anmeldung. Sowohl auf der Anmeldebroschüre als\nauch auf der entsprechenden Website zur Anmeldung per Internet fehlt einem Kunden, der\nam Supercard-Programm teilnehmen will, die Einsicht in die geltenden AGB. Diese werden\nihm erst mit dem Begleitbrief und den beiden Supercards zugestellt, also dann, wenn er den\nAnmeldetalon zur Teilnahme am Supercard-Programm bereits ausgefüllt und unterschrieben\nsowie seine Stammdaten übermittelt hat. Somit gibt der Kunde von sich aus bereits Personendaten preis, ohne die Möglichkeit zu haben, sich anhand der AGB über den Umfang und\nInhalt der Datenbearbeitung Gewissheit zu verschaffen. Für den Supercard-Kunden ist nicht\nersichtlich, für welche Zwecke Coop seine Daten erhebt (Marketingzwecke). Ähnlich ist die\nSituation bei der Anmeldung per Internet. Wer sich per Internet anmeldet, wird nicht aufgefordert, die AGB zu akzeptieren. Auch findet sich auf der Startseite zur Supercard-Anmeldung\nkein Pop-up, mit dem die AGB aufgerufen werden könnten. Der Kunde muss die AGB im Internet erst suchen. Bereits bei der Besichtigung der Anlagen vor Ort haben die beiden Mitarbeiter des EDSB auf diese Informationslücke hingewiesen und angeregt, dass eine Lösung\ngesucht werden müsse, wie die Kunden die AGB bereits einlesen können oder zumindest\nden Hinweis erhalten, wo sie die AGB abrufen können, bevor sie ihre Adressdaten und ihre\nEinwilligung zur Teilnahme am Supercard-Prämienprogramm abgeben. Die Transparenz der\n32\n\nDatenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) ist in diesem Punkt aus Sicht des EDSB mangelhaft. Bis\nanhin wurde dies nicht verbessert.\n\nEmpfehlung Nr. 1:\nDer EDSB erlässt die Empfehlung, dass bei der Anmeldung per\nAnmeldetalon entweder die AGB in voller Länge abgedruckt werden oder zumindest ein direkter Link auf die Website des Super-\ncard-Programms aufgeführt wird, auf der man die AGB einsehen\nkann. Bei der Anmeldung per Internet sind die AGB ebenfalls\nentweder in ganzer Länge aufzuführen (mit einem entsprechenden Dialogfeld „akzeptieren/nicht akzeptieren“) oder es ist auf\nder Anmeldeseite ein Pop-up zu installiert, welches direkt zu den\nAGB führt.\n\n6.2 Punktesammlung\nIm Rahmen des Supercard-Kundenbindungsprogramms werden keine Warenkörbe auf Ebene\nEinzelprodukt analysiert. Die detaillierten Einkaufsangaben der Supercard-Kunden werden\njedoch im Rahmen der normalen Einkaufstransaktionen in Form einer elektronischen Kopie\nder Kassenbogen (sog. Journal) von Coop gespeichert. Sofern ein Kunde seine Supercard\nbeim Einkauf vorzeigt, enthält diese Kopie auch die entsprechende Supercard-Nummer des\nKunden. Die Supercard-Nummer an sich ist zwar pseudonymisiert. Dennoch handelt es sich\nbei der Supercard-Nummer um ein Personendatum, da ein Kunde anhand dieser Nummer\nbestimmbar ist und sein Kundenkonto eingesehen werden kann (vgl. Art. 3 lit. a DSG). Die\nKopie des Kassenbogens enthält demzufolge ein Personendatum, dass von Coop während 1\nMonat11 in einer Datenbank gespeichert wird. Auch wenn diese Datenspeicherung nicht im\nRahmen des Supercard-Programms erfolgt und zweckgebunden ist, werden hier Personendaten von Supercard-Kunden bearbeitet, aus denen auch die detaillierten Warenkörbe ersichtlich sind. Über diese Datenbearbeitung müssen die Supercard-Kunden von Coop informiert werden.\n\nEmpfehlung Nr. 2:12\nDer EDSB erlässt die Empfehlung, dass den Kunden in den AGB\nmitgeteilt wird, dass bei Vorzeigen der Supercard von Coop ein\ndetaillierter Warenkorb während 1 Monats unter strenger Zweckbindung – und insbesondere nicht zu Marketingzwecken – aufbewahrt wird. Nur so erhält der Kunde volle Transparenz in Bezug\nauf die von Coop über seine Person bearbeiteten Daten (Art. 4\nAbs. 2 DSG).\n\n6.3 Prämien\nDer Datentransfer ins Ausland im Rahmen des Prämienbezuges kommt seit der jüngsten\nRevision der AGB deutlich zum Ausdruck. Zudem wurde dem EDSB der Datentransfer ins\nAusland bereits im Jahr 1999 schriftlich angemeldet (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen\n\n"}