{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20050523---Kundenbin_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qyYQ1wcvZDbm/20050523%20-%20Kundenbindungsprogramm%20Supercard-Schlussbericht.pdf", "Checksum": "a6ec8e0ad244b0d53b017c07d4efc4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["20050523 - Kundenbindungsprogramm Supercard-Schlussbericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 23.05.2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 23.05.2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 23.05.2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht mit Empfehlungen vom 23. 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Es findet sich auch kein Hinweis\nauf einen Internet-Link zu den AGB. Bei zusätzlichen Fragen zur Supercard im Rahmen der\nAnmeldung per Anmeldetalon werden die Kunden auf das Verkaufspersonal oder auf den\nSupercard Konsumentendienst (Call Center) verwiesen. Die AGB werden dem Kunden schriftlich zugestellt, wenn er sich angemeldet hat und er seine zwei Supercards nach Hause geschickt erhält. Somit gibt der Kunde von sich aus bereits Personendaten preis, ohne die Möglichkeit zu haben, sich anhand der AGB über den Umfang und Inhalt der Datenbearbeitung\nGewissheit zu verschaffen. Ähnlich ist die Situation bei der Anmeldung per Internet. Wer sich\nper Internet anmeldet, wird nicht aufgefordert, die AGB zu akzeptieren. Auch findet sich auf\nder Startseite zur Supercard-Anmeldung kein Pop-up, mit dem die AGB aufgerufen werden\nkönnten. Der Kunde muss die AGB im Internet erst suchen gehen. Bereits bei der Besichtigung der Anlagen vor Ort haben die beiden Mitarbeiter des EDSB auf diese Informationslücke\nhingewiesen und angeregt, dass eine Lösung gesucht werden müsse, wie die Kunden die\nAGB bereits einlesen oder zumindest den Hinweis erhalten, wo sie die AGB abrufen können,\nbevor sie ihre Adressdaten und ihre Einwilligung zur Teilnahme am Supercard-\nPrämienprogramm abgeben. Die Transparenz der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) ist in\ndiesem Punkt aus Sicht des EDSB mangelhaft. Bis anhin wurde dies nicht verbessert.\nDie Kunden haben durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes die Möglichkeit, als Supercard Inhaber auf persönlich adressierte Informationen zu verzichten (sog. Opting-out).\nDiese Verzichtsmöglichkeit steht dem Kunden auch noch nachträglich offen. Da man aber bei\nder Anmeldung per Internet oder bei einer späteren Internet-Datenabfrage (vgl. dazu Ziff. 5.6)\nauch ankreuzen kann, welche Newsletter man erhalten möchte, müssen bei einem späteren\nVerzicht auf Werbeinformationen die angeforderten Newsletter separat abgemeldet werden.\nAuf Anregung des EDSB erfolgte in den neuen AGB vom März 2005 eine diesbezügliche Präzisierung. Neu wird in Ziff. 9 Abs. 4 der AGB vom März 2005 explizit unter Aufführung der\nentsprechenden Website, auf welcher man die Newsletter abmelden kann, auf die Notwendigkeit der separaten Abmeldung hingewiesen. Ein Kunde hat also (auch nachträglich noch)\ndie Wahlmöglichkeit, ob er auf weiterführende Werbung verzichten möchte (vgl. auch Art. 12\nAbs. 2 lit. b DSG). Wird das entsprechende Feld bei der Anmeldung nicht angekreuzt, willigt\nder Kunde implizit in eine weitere Datennutzung seiner Adressdaten ein (Art. 13 Abs. 1 DSG).\nIn der Anmeldebroschüre oder auf der Website von Coop Supercard finden sich die grundlegenden Informationen zum Ablauf und Inhalt des Prämienprogramms. Es fehlt im Leporello\njedoch jeglicher Hinweis, dass die von Coop Supercard im Rahmen des Supercard-\nProgramms erhobenen Personendaten für Marketingzwecke verwendet werden. Da die AGB\nnicht abgedruckt oder beigelegt sind und auch nicht mit einem Hinweis auf den Internet-Link\nauf die AGB aufmerksam gemacht wird, fehlt dem Supercard-Teilnehmer diese wichtige Information (vgl. die entsprechende Passage der Datennutzung zu Marketingzwecken in Ziff. 9\nAbs. 2 der AGB). Somit wird den Kunden bei der schriftlichen Anmeldung der Zweck des\nPrämienprogramms (vgl. Art. 4 Abs. 3 DSG) nicht gänzlich offen gelegt. Aus Sicht des EDSB\nmuss die Zweckbestimmung des Kundenbindungsprogramms klarer zum Ausdruck kommen.\nAus den gleichen Gründen ist für den Kunden auch die Transparenz der Datenbearbeitung\n(vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG) im Zeitpunkt der Anmeldung nicht ausreichend gewährleistet.\nDa die NEBUS AG von Supercard beauftragt ist, zum einen die Prämien an die Konsumenten\nzu verschicken, zum anderen aber auch den Supercard Konsumentendienst zu führen, werden im Rahmen des Supercard-Prämienprogramms personenbezogene Daten auch ins Ausland weitergeleitet. Somit erfolgt ein Datentransfer von Personendaten ins Ausland (Art. 6\n11\n\nDSG). In den alten AGB vom Februar 2005 stand lediglich folgende Aussage: „Ihre Daten werden ferner an Firmen weitergegeben, welche Ihre Daten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bearbeiten, wobei auch ein Datentransfer ins Ausland erfolgen kann“. Bei der Datenschutzkontrolle vor Ort haben die beiden Mitarbeiter des EDSB schon darauf hingewiesen,\ndass ein Datentransfer ins Ausland (und zwar regelmässig und automatisch) tatsächlich erfolgt und nicht nur erfolgen kann. Dieser Datentransfer ins Ausland wurde beim EDSB im Juni\n1999 schriftlich gemäss Art. 6 DSG angemeldet. Dennoch hatten die Mitarbeiter des EDSB um\nAnpassung der AGB gebeten. In der von Coop sowieso geplanten Revision der AGB vom\nMärz 2005 wurde diese Anpassung vollzogen. Sie trägt zur Transparenz der Datenbearbeitung bei (Art. 4 Abs. 2 DSG) und ist aus Sicht des EDSB sehr zu begrüssen.\n12\n\n5.2 Punktesammlung\n6\n\n"}