Die X teilt dem EDSB innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung mit, ob sie die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, so kann der EDSB die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission vorlegen. Die vorliegende Empfehlung wird der X eingeschrieben mit Rückschein zugestellt und gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG publiziert. DER EIDGENÖSSISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Hanspeter Thür