6. Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Probenentnahme, so ordnet die X eine erneute Probenentnahme an und führt diese entweder selber durch oder beauftragt damit eine neutrale Drittperson. 6 7. Die X informiert den EDSB im Einzelnen über alle im Verfahren der angebotenen genetischen Tests getroffenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehren, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Datenübermittlung nach Deutschland. 8. Die X weist alle ihre Mitarbeiter und Hilfspersonen schriftlich auf ihre Schweigepflicht gemäss Art. 35 DSG hin.