5. Liegt eine Einwilligungserklärung eines urteilsfähigen Unmündigen vor, muss die X die Rechtsgültigkeit dieser Einwilligung mit besonderer Sorgfalt überprüfen. In Zweifelsfällen holt sie auch in diesen Fällen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ein, d.h. beider Eltern bzw. im Ausnahmefall des allein sorgeberechtigten Elternteils.