4. Die X kommt ihrer Überprüfungspflicht nach, indem sie wirksam überprüft, ob sich die eingereichten Einwilligungen auf eine hinreichende Information abstützen und ob die Unterschriften aller betroffenen Personen vorhanden sind. Sie überprüft schliesslich, z. B. durch Verlangen von amtlichen Dokumenten, allenfalls auch durch telefonische Rückfragen oder jede andere geeignete Massnahme, die Identität der unterzeichenden Personen.