2. Die X kommt ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht im Hinblick auf eine aufgeklärte Einwilligung nach, indem sie durch geeignete Massnahmen aktiv sicherstellt, dass ihre Kunden eine fachmännische Aufklärung und Beratung erhalten. Sie überarbeitet dazu den in den aktuellen Auftragsformularen vorgesehenen Informationsteil und stellt ihren Kunden zudem eine Fachperson zur Verfügung, an die sich diese mit allfälligen Fragen jederzeit schriftlich oder mündlich wenden können. 3. Die X passt ihre Auftragsformulare entsprechend den Ausführungen in den Ziff. 7 bis 11 der Erwägungen an.