I/3. zitierte Klausel wälzt die Verantwortung für die rechtmässige Entnahme der Speichelproben, für die Rechtsgültigkeit der notwendigen Einwilligungen und dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, vollumfänglich auf den Auftraggeber ab. Da keine wirksame Überprüfung der vorgelegten Einwilligungen erfolgt, können auch ohne weiteres sogenannt "heimliche" Vaterschaftstests in Auftrag gegeben werden. Wird ohne rechtsgültige Einwilligung aller betroffenen Personen ein Vaterschaftstest durchgeführt, so ist dieser unrechtmässig. Solche heimlichen Tests verletzen die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes und des nicht informierten Partners erheblich.