Dritter, Pseudonymisierungs- oder Anonymisierungsmassnahmen etc.). Das Auftragsformular der X enthält zwar einige wenige Informationen. Diese können aber eine fachmännische Beratung, wie sie für eine aufgeklärte Einwilligung benötigt wird, bei weitem nicht ersetzen. Auch kann sich die Firma ihrer Beratungspflicht nicht durch einen einfachen Verweis auf die Homepage der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP entledigen.