Sofern die betroffene Person eine Bedenkzeit wünscht, muss ihr diese gewährt werden. Damit sich die einwilligende Person der Tragweite ihrer Einwilligung bewusst ist (sog. "aufgeklärte Einwilligung"), muss sie in Kenntnis der Sachlage und der möglichen Folgen einwilligen. Eine solche aufgeklärte Einwilligung ist nur möglich, wenn sie vorgängig alle Informationen erhalten hat, die sie benötigt, um die möglichen Folgen ihres Handelns abzuschätzen.