6. Die Durchführung eines genetischen Tests, wie er von der X angeboten wird, beginnt mit der Entnahme der Gewebeproben (im vorliegenden Fall Speichelproben) und stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG dar. Eine solche Datenbearbeitung bedarf eines Rechtfertigungsgrundes. Art. 13 Abs. 1 DSG sieht als mögliche Rechtfertigungsgründe die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder das Gesetz vor. Im Falle von freiwilligen, d.h. ausserhalb von behördlichen Verfahren durchgeführten Tests zur Abklärung des Verwandtschaftsgrades kommt dabei einzig die Einwilligung der betroffenen Personen in Betracht.