Das Formular trägt zudem den Hinweis: "Bei einem urteilsunfähigen Kind müssen alle Inhaber der elterlichen Sorge (in der Regel Mutter und Vater) unterschreiben." II. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung: 1. Für Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit genetischen Tests, die von privaten Firmen angeboten werden, kommen die Bestimmungen des DSG zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG).