{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20030128---Vaterscha_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RCjkEfdda5L5/20030128%20-%20Vaterschafts-Verwandtschaftstest.pdf", "Checksum": "7857b361c788d78b808c699414f33268"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["20030128 - Vaterschafts-Verwandtschaftstest"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.01.2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 28.01.2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 28.01.2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 28. 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Es fehlt an einer hinreichenden\nAufklärung der betroffenen Personen und insbesondere an einer wirksamen\nÜberprüfung der Rechtsgültigkeit der vom Auftraggeber vorgelegten Unterschriften.\n5\n\n12. Schliesslich weist der EDSB darauf hin, dass vorliegend die Frage, ob DNA-\nIdentifikationen, wie sie von der X angeboten werden, ausserhalb eines behördlichen\nVerfahrens erlaubt sein sollen, offen bleiben kann. Bezüglich der Notwendigkeit der\nfreiwilligen und aufgeklärte Einwilligung für diese Art von Tests gelten die vorstehend\ngemachten Ausführungen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische\nDatenschutzbeauftragte:\n\n1. Die X stellt den Vertrieb ihrer genetischen Tests ein, bis sie sichergestellt hat, dass die\ndamit verbundenen Datenbearbeitungen den datenschutzrechtlichen Anforderungen\ndes DSG genügen.\n\n2. Die X kommt ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht im Hinblick auf eine\naufgeklärte Einwilligung nach, indem sie durch geeignete Massnahmen aktiv\nsicherstellt, dass ihre Kunden eine fachmännische Aufklärung und Beratung erhalten.\nSie überarbeitet dazu den in den aktuellen Auftragsformularen vorgesehenen\nInformationsteil und stellt ihren Kunden zudem eine Fachperson zur Verfügung, an\ndie sich diese mit allfälligen Fragen jederzeit schriftlich oder mündlich wenden\nkönnen.\n\n3. Die X passt ihre Auftragsformulare entsprechend den Ausführungen in den Ziff. 7 bis\n11 der Erwägungen an.\n\n4. Die X kommt ihrer Überprüfungspflicht nach, indem sie wirksam überprüft, ob sich\ndie eingereichten Einwilligungen auf eine hinreichende Information abstützen und ob\ndie Unterschriften aller betroffenen Personen vorhanden sind. Sie überprüft\nschliesslich, z. B. durch Verlangen von amtlichen Dokumenten, allenfalls auch durch\ntelefonische Rückfragen oder jede andere geeignete Massnahme, die Identität der\nunterzeichenden Personen.\n\n5. Liegt eine Einwilligungserklärung eines urteilsfähigen Unmündigen vor, muss die X die\nRechtsgültigkeit dieser Einwilligung mit besonderer Sorgfalt überprüfen. In\nZweifelsfällen holt sie auch in diesen Fällen zusätzlich die Einwilligung des\ngesetzlichen Vertreters ein, d.h. beider Eltern bzw. im Ausnahmefall des allein\nsorgeberechtigten Elternteils.\n\n6. Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Probenentnahme, so ordnet die X eine\nerneute Probenentnahme an und führt diese entweder selber durch oder beauftragt\ndamit eine neutrale Drittperson.\n6\n\n7. Die X informiert den EDSB im Einzelnen über alle im Verfahren der angebotenen\ngenetischen Tests getroffenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehren,\ninsbesondere auch im Zusammenhang mit der Datenübermittlung nach Deutschland.\n\n8. Die X weist alle ihre Mitarbeiter und Hilfspersonen schriftlich auf ihre Schweigepflicht\ngemäss Art. 35 DSG hin.\n\nDie X teilt dem EDSB innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung mit,\nob sie die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung abgelehnt\noder nicht befolgt, so kann der EDSB die Angelegenheit der Eidgenössischen\nDatenschutzkommission vorlegen.\n\nDie vorliegende Empfehlung wird der X eingeschrieben mit Rückschein zugestellt\nund gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG publiziert.\n\nDER EIDGENÖSSISCHE\nDATENSCHUTZBEAUFTRAGTE\n\nHanspeter Thür\n"}