{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20030128---Vaterscha_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RCjkEfdda5L5/20030128%20-%20Vaterschafts-Verwandtschaftstest.pdf", "Checksum": "7857b361c788d78b808c699414f33268"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20030128 - Vaterschafts-Verwandtschaftstest"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.01.2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 28.01.2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 28.01.2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 28. 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Im Falle von freiwilligen, d.h.\nausserhalb von behördlichen Verfahren durchgeführten Tests zur Abklärung des\nVerwandtschaftsgrades kommt dabei einzig die Einwilligung der betroffenen\nPersonen in Betracht.\n\n7. Die Einwilligung muss gewisse Anforderungen erfüllen. Selbst wenn das Gesetz in der\nRegel keine besonderen Formerfordernisse für Einwilligungen vorsieht, muss\nangesichts der besonderen Sensibilität der hier in Frage stehenden Daten die\nEinwilligung für die Durchführung eines genetischen Tests (Vaterschaftstest o.ä.)\nschriftlich vorliegen. Entscheidend für die Rechtsgültigkeit der Einwilligung ist weiter,\ndass die einwilligende Person freiwillig handelt. Sofern die betroffene Person eine\nBedenkzeit wünscht, muss ihr diese gewährt werden. Damit sich die einwilligende\nPerson der Tragweite ihrer Einwilligung bewusst ist (sog. \"aufgeklärte Einwilligung\"),\nmuss sie in Kenntnis der Sachlage und der möglichen Folgen einwilligen. Eine solche\naufgeklärte Einwilligung ist nur möglich, wenn sie vorgängig alle Informationen\nerhalten hat, die sie benötigt, um die möglichen Folgen ihres Handelns abzuschätzen.\n\n8. Genetische Tests, die den Verwandtschaftsgrad zwischen Personen ermitteln,\ninsbesondere Vaterschaftstests, können für die Betroffenen weitreichende\nAuswirkungen (z. B. psychische Belastungen), Komplikationen und Entscheide\nunterschiedlichster Art nach sich ziehen. Ohne hinreichende fachmännische\nAufklärung und Beratung wird man in den seltensten Fällen davon ausgehen können,\ndass die Tragweite solcher Tests - beispielsweise die Folgen eines unerwarteten\nTestresultates - auch tatsächlich erkannt wird. Im weiteren muss die einwilligende\nPerson auch genau über Zweck und Ablauf des Tests an sich und über alle damit\nverbundenen Datenbearbeitungen und Datensicherheitsvorkehren informiert werden\n(Übermittlung, Speicherung, Vernichtung der Daten, Schutz vor unbefugtem Zugriff\n4\n\nDritter, Pseudonymisierungs- oder Anonymisierungsmassnahmen etc.). Das\nAuftragsformular der X enthält zwar einige wenige Informationen. Diese können aber\neine fachmännische Beratung, wie sie für eine aufgeklärte Einwilligung benötigt wird,\nbei weitem nicht ersetzen. Auch kann sich die Firma ihrer Beratungspflicht nicht\ndurch einen einfachen Verweis auf die Homepage der Schweizer Psychologinnen und\nPsychologen FSP entledigen.\n\n9. Die rechtmässige Beschaffung des Probematerials ist aus datenschutzrechtlicher\nSicht zentral. Die Firma, die genetische Tests anbietet und durchführt oder durch\nDritte durchführen lässt, ist dafür verantwortlich, dass das Probematerial rechtmässig\nerlangt wurde. Sie muss daher ein wirksames Überprüfungsverfahren vorsehen, um\ndie vom Auftraggeber vorgelegten Einwilligungen der betroffenen Personen\n(mutmasslicher Vater, Mutter, Kind) zu überprüfen. Sie muss sich davon überzeugen,\ndass die Unterschriften echt sind und die Unterschreibenden über den Test detailliert\ninformiert wurden. Mit besonderer Sorgfalt muss die Überprüfung von Einwilligungen\nMinderjähriger erfolgen, d.h. einerseits für urteilsunfähige Kinder (Unterschriften der\ngesetzlichen Vertreter, in der Regel beide Eltern bzw. derjenige Elternteil, der allein\nsorgeberechtigt ist), andererseits für urteilsfähige Unmündige, die selber in solche\nTests einwilligen können. Die Urteilsfähigkeit von Minderjährigen in Bezug auf\ngenetische Tests zu beurteilen, ist naturgemäss schwierig und muss in jedem\nEinzelfall erfolgen. Im Zweifelsfalle muss zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen\nVertreters eingeholt werden.\n\n10. Wie aus dem Auftragsformular eindeutig hervorgeht, finden keinerlei\nIdentitätsüberprüfungen statt. Auch aus den übrigen Unterlagen, die dem EDSB\nzugestellt wurden, gehen keine Überprüfungsmassnahmen irgendwelcher Art von\nSeiten der X hervor. Die in Ziff. I/3. zitierte Klausel wälzt die Verantwortung für die\nrechtmässige Entnahme der Speichelproben, für die Rechtsgültigkeit der\nnotwendigen Einwilligungen und dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden,\nvollumfänglich auf den Auftraggeber ab. Da keine wirksame Überprüfung der\nvorgelegten Einwilligungen erfolgt, können auch ohne weiteres sogenannt\n\"heimliche\" Vaterschaftstests in Auftrag gegeben werden. Wird ohne rechtsgültige\nEinwilligung aller betroffenen Personen ein Vaterschaftstest durchgeführt, so ist\ndieser unrechtmässig. Solche heimlichen Tests verletzen die Persönlichkeitsrechte\ndes betroffenen Kindes und des nicht informierten Partners erheblich.\n\n"}