{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20030128---Vaterscha_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RCjkEfdda5L5/20030128%20-%20Vaterschafts-Verwandtschaftstest.pdf", "Checksum": "7857b361c788d78b808c699414f33268"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20030128 - Vaterschafts-Verwandtschaftstest"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.01.2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 28.01.2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 28.01.2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 28. 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Januar 2003 den Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten (EDSB) über die Tatsache informiert, dass sie in\nZusammenarbeit mit einem Labor in Deutschland ab sofort den Vertrieb von\ngenetischen Untersuchungen, insbesondere von Vaterschaftstests,\nVerwandtschaftstests und DNA-Identifikationen, in der Schweiz aufnimmt.\n\n2. Die X informiert in ihrem Schreiben den EDSB summarisch über die vorgesehenen\nDatenbearbeitungen und hält insbesondere fest, dass\n\n• die für die genetischen Tests benötigten Speichelproben mit einer\nanonymisierten Labornummer versehen an ein Labor in Deutschland zur\nAnalyse übermittelt werden,\n• nur die verantwortliche Person der X das Resultat der zugehörigen\nPersonengruppe wieder zuordnen kann,\n• die Zuordnungstabelle durch Verschlüsselungstechnik geschützt wird,\n• die Untersuchung nur mit schriftlicher Einwilligung der Personen durchgeführt\nwird, von denen die Speichelprobe stammen,\n• bei urteilsunfähigen Kindern alle Inhaber der elterlichen Gewalt ihre\nschriftliche Einwilligung abgeben müssen,\n2\n\n• über Zweck, Datenbearbeitungen und mögliche Folgen von Vaterschaftstests\ninformiert und auf Beratungsangebote aufmerksam macht wird.\n\nDie X meldet gleichzeitig beim EDSB gestützt auf Art. 6 und Art. 11 des\nBundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie Art. 3 und 5 der\nVerordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) die\nentstehende Datensammlung zur Registrierung an.\n\n3. Das Auftragsformular zur Durchführung der einzelnen genetischen Untersuchungen\n(Vaterschaftstest, Mutterschaftstest, Zwillingstest, Y-Chromosomentest,\nMitochondrial-DNA-Test, DNA-Identifikation) hält ausdrücklich fest, dass keine\nbezeugte Probenentnahme und keine Identitätsprüfung erfolgt. Es enthält zudem\nfolgende Klausel: \"Der Auftraggeber bestätigt der X mit seiner rechtsverbindlichen\nUnterschrift, dass er mit diesem Auftrag und der Entnahme der Speichelproben keine\nRechte Dritter verletzt (insbesondere Art. 199 Abs. 2f. BV). Der Auftraggeber bestätigt,\ndass die von ihm eingereichten Proben von den von ihm angegebenen Personen\nstammen.\"\n\n4. Die Personen, deren Speichelproben untersucht werden sollen, unterschreiben\nfolgende Klausel: \"Ich gebe mit meiner Unterschrift meine freiwillige Einwilligung zur\nEinreichung und Untersuchung meiner Speichelprobe. Ich habe die Seiten 1 und 2\ndieses Vertrages gelesen und verstanden und mich über die Sachlage und die\nmöglichen Folgen der Untersuchung informiert (siehe Seite 4).“ Seite 4 des Vertrages\nenthält jeweils Informationen zur entsprechenden genetischen Untersuchung. Das\nFormular trägt zudem den Hinweis: \"Bei einem urteilsunfähigen Kind müssen alle\nInhaber der elterlichen Sorge (in der Regel Mutter und Vater) unterschreiben.\"\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n1. Für Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit genetischen Tests, die von privaten\nFirmen angeboten werden, kommen die Bestimmungen des DSG zur Anwendung\n(Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG).\n\n2. Das für den Abstammungsnachweis herangezogene DNA-Profil ist eine für das\neinzelne Individuum spezifische Information, die mit Hilfe molekulargenetischer\nTechniken aus Gewebeproben gewonnen wird. Es handelt sich dabei um eine\ngenetische Untersuchung.\n\n3. Bei den DNA-Profilen und den hieraus resultierenden Testergebnissen handelt es sich\num besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 3 lit. c DSG. Die\n3\n\neingesandten Speichelproben beinhalten spezifische Informationen, welche im\nRahmen der Gentests ausgewertet werden.\n\n4. Der EDSB hat gemäss Art. 29 Abs. 1 VDSG vor Registrierung einer bei ihm\nangemeldeten Datensammlung die Rechtmässigkeit der vorgesehenen\nDatenbearbeitungen summarisch zu prüfen.\n\n5. Verstösst die zu registrierende Datensammlung gegen Vorschriften des\nDatenschutzes, kann der EDSB gestützt auf Art. 29 Abs. 3 DSG empfehlen, die\nvorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen.\n\n"}