8. F.G. teilt dem Eidg. Datenschutzbeauftragten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens mit, ob er die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, so kann der Eidg. Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit der Eidg. Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen. EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Der Beauftragte: Hanspeter Thür Kopie an die KlägerInnen A2001.11.22-0011 / 1999-00040 / HE