14. Die Personen schliesslich, die sich nachträglich gegen eine Veröffentlichung und Weiterleitung ihrer Daten durch Verkauf der CD-ROM wehren, verfügen über mehrere Rechte. So haben sie ein Auskunftsrecht (Art. 8 DSG). Artikel 8 Absatz 4 DSG sieht vor, dass eine Drittperson auskunftspflichtig ist, wenn sie den Inhaber der Datensammlung nicht bekannt gibt oder dieser nicht Wohnsitz in der Schweiz hat. Im vorliegenden Fall ist F.G. also auskunftspflichtig. Die betroffenen Personen ihrerseits können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG) und dass die Bearbeitung eingestellt wird (Art. 15 DSG bzw. Art. 28-28l ZGB).