Dieses Vorgehen widerspricht sowohl dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG) als auch dem Grundsatz der Richtigkeit der Daten (Art. 5 Abs. 1 DSG), wonach sich alle, die Personendaten bearbeiten, über deren Richtigkeit vergewissern müssen. Zudem stellt das von der "SwordLord-Foundation for new technology ethics" in Auftrag gegebene Dokument "Database Analysis Black Book 2000" auf Seite 10 schwere Mängel bei der Datenrichtigkeit fest (85 Prozent der E-Mail-Adressen seien unbrauchbar), was ebenfalls einer Verletzung von Artikel 5 DSG ist.