13. Das Argument, wonach die Daten auf Grund des Prinzips "opt-in" beschafft worden sind, ist auch nicht stichhaltig. Bei der Beschaffung der Daten wurde nämlich von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen. Dieses Vorgehen widerspricht sowohl dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG) als auch dem Grundsatz der Richtigkeit der Daten (Art. 5 Abs. 1 DSG), wonach sich alle, die Personendaten bearbeiten, über deren Richtigkeit vergewissern müssen.