11. In beiden Fällen (Switch und D.R.) kann kein Rechtfertigungsgrund (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 DSG) vorgebracht werden. Weder die Firma Switch – beziehungsweise die betroffenen in der Schweiz registrierten Personen – noch D.R. haben in die Bearbeitung der Daten eingewilligt. Ebensowenig gibt es ein Gesetz oder ein überwiegendes öffentliches Interesse, die eine Bearbeitung rechtfertigen würden (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 DSG). Schliesslich kann auch kein überwiegendes privates Interesse geltend gemacht werden; F.G. kann sich insbesondere auf keine Vertragsverhandlungen (Art. 13 Abs. 2 Bst.